1993-03-102020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619920171-9610https://orlis.difu.de/handle/difu/81419Die Hessische Landesregierung hat Ende 1991 den Geltungsbereich der nach Artikel 6 MRVerbG 1972 erlassenen Zweckentfremdungsverordnung beträchtlich, auf den größten Teil des Landes ausgedehnt.Der Beitrag geht in diesem Zusammenhang der Frage nach, was unter Zweckentfremdung zu verstehen ist und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung es gibt.Abschließend wird das Sozialbindungspapier der Stadt Frankfurt besprochen, das auf auch für andere Gemeinden vorbildliche Weise sich die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots zum Ziel gesetzt hat.(wb)Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.ZeitschriftenaufsatzI9203057WohnungZweckentfremdungMietrechtBegriffsbestimmungRechtsvorschriftVerwaltungshandelnRechtRechtsgrundlageSanktion