1981-11-272020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/4812161. Durchsichtige Kunststoffplatten, die brennbar sind und bei denen die Wärmestandfestigkeit nur bis 120 Grad Celsius gewährleistet ist, sind als weiche Bedachung ohne Sicherheitsabstand von der Nachbargrenze gem. § 40 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 HBO n. F. unzulässig. 2. § 40 Abs.1 HBO n.F. ist nachbarschützend. 3. Gegen die Gültigkeit des § 7 Abs. 6 GaVO bestehen Bedenken, soweit danach Dächer von Kleingaragen unter erleichterten Voraussetzungen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden dürfen. -z-RechtBauordnungsrechtLandesbauordnungNachbarrechtBaugenehmigungDachSicherheitsabstandNachbarschutzFeuergefährlichkeitRechtsprechungBauordnungsrecht, Nachbarschutz. Urt. HessVGH - IV OE 58/78 - v. 22.2.1980.Zeitschriftenaufsatz062632