1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/513908Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die öffentliche Hand vor den Zivilgerichten bzw. den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist. Ein schlichter (öffentlich-rechtlicher) Abwehranspruch, gerichtet auf ein bloßes Unterlassen rechtswidriger hoheitlicher Immissionen in der Zukunft, ergibt sich aus dem verletzten Grundrecht (Art. 14, Art. 2 GG) selbst. Erfordert das Unterbinden der unmittelbaren Beeinträchtigungen wegen der tatsächlichen Untrennbarkeit von Störungsquelle und Störungsfolge eine Beseitigung auch der Störungsquelle, ist auf den Folgenbeseitigungsanspruch abzustellen. Eine auf ihn gestützte Verurteilung ist nicht allein von der Rechtswidrigkeit der Störung abhängig zu machen, sondern es ist zusätzlich festzustellen, ob die Beachtung dieser weitergehenden Pflicht dem Verwaltungsträger rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar ist. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: BBauG § 1 und 34, BGB § 906 und 1004 und GG Art. 1, 14, 19 und 20. -y-RechtBundesbaugesetzNachbarrechtImmissionBauhofRechtsprechungBürgerliches GesetzbuchGrundgesetzNachbarschutzAbwehranspruchÖffentliche HandUnterlassungsanspruchNachbargrundstückRücksichtnahmegebotOVG-UrteilGG Art.2, 14, 19, 20; BBauG §§ 1, 34; BGB §§ 906, 1004 - Nachbarlicher Abwehranspruch gegen einen Bauhof. OVG Münster, Urt.v.21.4.1983 - 11 A 424/82.Zeitschriftenaufsatz096962