1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/817931. Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21a V BauNVO, sog. Tiefgaragenbonus, bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. 2. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. 3. § 25c II BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig, soweit die Leitsätze. Der Kläger plante die Umwandlung der als Lagerräume genehmigten Räume im Dachgeschoß in eine Wohnung mit 105 Quadratmetern Wohnfläche. Die bisher genutzte Geschoßfläche in den drei Vollgeschossen beträgt 2.102 qm. Die zulässige Geschoßfläche für das Grundstück ist auf 1.220 qm festgesetzt. Sie sollte um die Fläche der auf eigenem Grundstück und auf dem Nachbargrundstück in Tiefgaragen errichteten Stellplätze erhöht werden. (-y-)Tiefgaragenbonus, Dachgeschoßausbau. GG Artikel 80 I. BauGB §§ 2 I, 4, 5 Nrn. 1b und 2, 9 IV, 30, 31, 34 II, 36 I Satz 1. BauGB-MaßnahmenG § 4 I. BauNVO 1977 §§ 16, 20 II Satz 2, 21a V, 23 II,III,V. BauNVO 1990 §§ 15, 20 III, 25c II. BayBO Artikel 55, 74. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 4 C 43.87 -, VGH München.ZeitschriftenaufsatzI9203431GarageTiefgarageStellplatzGeschossflächeGeschossflächenzahlDachgeschossNutzungsänderungBerechnungsmethodeBaugenehmigungRechtsprechungGerichtsentscheidungBauordnungsrechtStellplatzpflicht