Kauther, HelmutStahnke, SiegfriedSchwacke, Peter1981-01-072020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251979https://orlis.difu.de/handle/difu/468585Ein Bebauungsplan gewinnt erst Gültigkeit durch seine entsprechende Bekanntmachung, dazu genügt nicht die bloße Nummernbezeichnung, sondern es ist eine explizite Bezeichnung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Bebauungspläne können nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen, andererseits muss die Umgebung in den Bebauungsplan einbezogen werden. Desgleichen soll sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einfügen, allerdings nicht im Sinne von Einheitlichkeit sondern im Sinne von Harmonie. Deshalb kann sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der Umgebung einfügen. hgRechtBundesbaugesetzBebauungsplanBekanntmachungEinfügungBundesbaugesetzParagraph 2Paragraph 12Paragraph 34RechtsprechungRechtsprechungsübersicht. §§ 2, 12, 34 BBauG Urteil vom 26.05.1978, 4 C 9.77.Zeitschriftenaufsatz049446