Rieble, Volker1990-10-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/557569Eine Rechtsnorm, die bestimmt, daß eine Behörde sich in einer bestimmten Weise verhalten kann, aber nicht muß, gibt der Behörde einen Ermessensspielraum. Es ist denkbar, daß die Behörde gar nicht erkannt hat, daß eine Entscheidung in ihrem Ermessen lag (sog. Ermessensnichtgebrauch), oder daß sie den Umfang ihres Ermessens falsch eingeschätzt hat (sog. Ermessensfehlgebrauch), sachwidrige Überlegungen in das Ermessen einbezog oder Umstände, die in die Abwägung hätten Eingang finden müssen, nicht einbezogen hat. In all diesen Fällen haben die Betroffenen in der Regel jedoch keinen Anspruch auf ein von ihnen begehrtes Verhalten, sondern nur einen Anspruch auf einen neuen ermessensfehlerfreien Bescheid der Behörde. Der Versasser untersucht, in welchem Maße diese Grundsätze auch für Entscheidungen der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle gelten. Der Autor untersucht alle Mitbestimmungstatbestände und stellt fest, daß sich eine Ermessenskontrolle der Einigungsstelle problemlos durchführen läßt. jüp/difuErmessenKontrolleZivilrechtBetriebsverfassungsgesetzBetriebsratRechtsprechungBehördePlanungsermessenRichterEinigungsstelleArbeitsrechtBaurechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtArbeitWirtschaftArbeitsplatzDie Kontrolle des Ermessens der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle, entwickelt aus einem Vergleich der Kontrolle behördlichen, gerichtlichen und privaten Ermessens.Monographie145513