Welge, Axel2005-04-052020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050174-1098https://orlis.difu.de/handle/difu/129205Die städtischen Ämter und Eigenbetriebe haben sich in ihren Arbeitsabläufen schon wenige Monate nach Inkrafttreten der 32. BImSchV den neuen Regelungen weitestgehend angepasst. Der überwiegende Teil der Bürgerbeschwerden richtet sich gegen Privatpersonen oder gewerbliche Betriebe und betrifft insbesondere den Einsatz von Laubbläsern. Die Überwachung der Betriebszeiten von Geräten und Maschinen und die Genehmigungen von Ausnahmen wird in vielen Fällen von den städtischen Umweltämtern wahrgenommen. Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen der 32. BImSchV werden von den Rechts- und Ordnungsämtern geahndet. Allerdings konnten die Umweltämter in vielen Fällen durch Erteilung von Informationen an die Bürger Konfliktfälle entschärfen. Einige Städte haben entsprechende Merkblätter, insbesondere für den Betrieb von Gartengeräten, der Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Die 32. BImSchV stellt somit die kommunale Praxis vor keine größeren Umsetzungsprobleme. difuDie Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Erfahrungen und Probleme in den Städten.ZeitschriftenaufsatzDC4873LärmemissionGeräuschemissionUmweltschutzImmissionsschutzGemeindeAußenbereichFreiraumGeräteeinsatzMaschinentechnikGeräuschpegelMaschinenlärmBetriebsbeschränkungEG-Richtlinie