Beckmann, Klaus2012-04-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520111613-0235https://orlis.difu.de/handle/difu/122776Während derzeit die Politik über eine neue Sicherheitsarchitektur in Gestalt einer organisatorischen Zusammenlegung der Bundespolizei mit dem Bundeskriminalamt ohne Änderung der vorhandenen Befugnisse nachdenkt, wird übersehen, dass es bereits seit Jahrzehnten gesetzliche materielle Mängel in den bundes- und landesrechtlichen Rechtsnormen zur effektiven unbürokratischen Beschleunigung der Gefahrenabwehr gibt. Die Abhandlung zeigt, dass die vorhandenen unbürokratischen verwaltungsprozessualen, verwaltungsvollstreckungsrechtlichen und polizei- und ordnungsbehördlichen verfahrensbeschleuningenden Rechtsinstitute zur Gefahrenabwehr wegen einer suboptimalen Gesetzessprache und wegen einer mangelhaften kompatiblen Abstimmung untereinander die Gesetzesintentionen wohl nicht im notwendigen Maße umsetzen können. Die hierzu ergangene inkonsistente Literatur und Judikatur spiegeln diesen Befund wider. Eine Neujustierung der nachfolgenden Befugnisregelungen zur Verfahrensbeschleunigung ist daher im Interesse der präventiven Sicherheitsarchitektur überfällig.Warum eine Neujustierung der Sicherheitsarchitektur in Gestalt der unbürokratischen gefahrenabwehrenden Beschleunigungsregelungen notwendig und überfällig ist.ZeitschriftenaufsatzD1111316PolizeiSicherheitGefahrenabwehrVerfahrensbeschleunigung