Eberl, Wolfgang1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/502405Der Verfasser vergleicht die entsprechenden Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen der Länder. Kritikpunkte sind u.a.: Die Einhaltung eines landeseinheitlichen Maßstabes für die Eintragung von Bauwerken ins Denkmalbuch ist nicht immer gewährleistet. In Baden-Württemberg liegt die Eintragung bei den Regierungspräsidien, ohne dass ein Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt hergestellt werden muss. Das nordrhein-westfaelische Denkmalschutzgesetz unterwirft die Entscheidungen über die Eintragungen zu stark dem örtlichen politischen Willensbildungsprozess. csRechtDenkmalschutzDenkmalschutzgesetzBaudenkmalGemeindeKircheMitwirkungEintragungDenkmallisteMitwirkung der Kirchen und Gemeinden beim Schutz von Baudenkmälern.Zeitschriftenaufsatz084868