Ader, SabineKlein, Martin2011-09-202020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920110931-279Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/272715Die Verantwortung für die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen liegt bei der Jugendhilfe, die im SGB VIII geregelt ist. Die Verantwortung für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung des Gesundheitszustandes von Kindern und Jugendlichen liegt hingegen bei der Gesundheitsversorgung, die im SGB V geregelt ist.Die organisierte Verantwortungslosigkeit. Kooperation von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie als bleibende Herausforderung.ZeitschriftenaufsatzDR18649SozialarbeitJugendhilfePsychologiePädagogikKooperationJugendpsychiatrieZuständigkeitFallbeispiel