1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/504339§ 16 I des Denkmalschutzgesetzes hat den Charakter eines umfassenden und absoluten Veränderungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt. Werden an einem eingetragenen Kulturgut ohne die erforderliche Genehmigung Änderungen vorgenommen, ist die Denkmalschutzbehörde nach § 7 I DenkmalschutzG zum Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Einstellungsverfügung berechtigt. Ob der Eigentümer mit den Maßnahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 12 I DenkmalschutzG nachkommt oder ob die Arbeiten genehmigungsfähig sind, ist für diese Frage ohne Bedeutung. -z-RechtDenkmalschutzDenkmalschutzgesetzVeränderungssperreRechtsprechungBeschlussKulturdenkmalGenehmigungsvorbehaltDenkmalschutzbehördeVGH-Urteil§ 16 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DenkmalschutzG). Hess. VGH, Beschluß vom 25. März 1983 - 3 TH 15/83, VG Darmstadt.Zeitschriftenaufsatz086863