Garbe, Thorsten1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/910241. Nach Paragraph 8a I Bundesnaturschutzgesetz ist in der Bauleitplanung über Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Beeinträchtigungen, die von vom Bauleitplan ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft ausgehen, abwägend zu entscheiden. 2. Diese Abwägung richtet sich nach den Kriterien, die auch sonst für die Abwägung nach Paragraph 1 VI BauGB maßgeblich sind. 3. Geht der Plangeber davon aus, daß die Festlegung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten striktes Recht ist, die nach dem Plankonzept möglichen Maßnahmen mithin auch festgesetzt werden müssen, führt dies zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Soweit Leitsätze. Im Kommentar werden - dem Urteilstenor grundsätzlich zustimmend - die gegensätzlichen baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Positionen dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, daß das Urteil noch nicht die Klärung von in der Planungspraxis strittigen Fragen bringt. Die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird daher bedauert.Eingriffsregelung und Bebauungsplan. OVG Münster, Urteil vom 28.6.1995 - 7 a D 44/94.NE -.ZeitschriftenaufsatzI96020262BebauungsplanAbwägungRechtsprechungEingriffsregelungAusgleichspflichtAusgleichsmaßnahmeErsatzmaßnahmeUmfangFehlerOVG-UrteilKommentar