Kersandt, Peter2014-12-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520141868-9531https://orlis.difu.de/handle/difu/214763Die Verwertung von Filterstäuben durch Bergversatz unterliegt komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese sind auf unterschiedliche Zulassungsverfahren zurückzuführen, die sich überlagern, zeitlich aber nicht vollständig koordiniert werden können. Gerade aus diesem Grund hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die Genehmigungsoraussetzungen und die zu koordinierenden Prüfschritte zügig und parallel zu klären. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung zu prüfen. Sofern Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf die einzubringenden Versatzstoffe wegen ihrer Abfalleigenschaft anzuwenden sein sollte, folgt auch daraus nicht, dass der Langzeitsicherheitsnachweis im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits (vollständig) erbracht sein muss. Erforderlichenfalls kann und muss ein Probebetrieb zugelassen und der Übergang in den Regelbetrieb vom Vorliegen des Langzeitsicherheitsnachweises abhängig gemacht werden.Komplexe Rahmenbedingungen. Beim Bergversatz von Filterstäuben überlagern sich verschiedene Rechtsbereiche.ZeitschriftenaufsatzDH21205EntsorgungAbfallAbfallwirtschaftAbfallbehandlungAbfallverbrennungFilterStaubAbfallverwertungAbfalldeponieUntertagebauGenehmigungsverfahrenSicherheitBundesimmissionsschutzgesetzBergbaurechtAbfallrechtArbeitsschutzBergversatzRahmenbedingung