1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558397Die Gemeinde vermag durch Bauleitplanung gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne des BImSchG erheblich sind. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen beschränkt, sondern darüber hinaus ermächtigt, entsprechend dem Vorsorgeprinzip schon vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. (-y-)BebauungsplanungBauleitplanGemeindeImmissionsschutzSondergebietHafenHafenbauRechtsprechungBundesimmissionsschutzgesetzBundesbaugesetzUmweltschutzVorsorgeplanungHafenplanungHafengebietBVerwG-UrteilRechtPlanungsrechtVorbeugender Umweltschutz durch Bauleitplanung; BImSchG §§ 3 Abs.1, 6; BBauG/BauGB §§ 9 Abs.1 Nr.24, 30; BauNVO §§ 1 Abs.4, 11 Abs.2, 15; VwGO § 113 Abs.4; BVerwG, Urteil v. 14.04.89 - 4 C 52.87 - VGH Mannheim.Zeitschriftenaufsatz146342