1982-07-072020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/488199Das gemäß § 34 I BBauG zu beachtende objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann zugunsten eines im angrenzenden Außenbereich vorhandenen Industriebetriebs drittschützende Wirkung entfalten, wenn dessen durch § 35 I BBauG als besonders schutzwürdig anerkannte und gesicherte Rechtsposition ihn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise aus der Anonymität der nur allgemeinen Umgebung heraushebt (gebietsüberschreitender Nachbarschutz). Zur Gegenseitigkeit des Rücksichtnahmegebots bei vorgegebenem Nebeneinander von emittierendem Industriegebiet und gewachsenem Dorfgebiet mit gemischter landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung. -y-RechtBebauungsplanungAußenbereichBundesbaugesetzBundesbaugesetzParagraph 34IndustriegebietBauleitplanungRechtsprechungOVG-UrteilWohngebietWohnbebauungDorfgebietBBauG 1976 § 34. OVG Bremen, Urt.v.2.12.1980 - 1 BA 25/80.Zeitschriftenaufsatz069892