1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/567028Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Urteil vom 27.4.1990 u.a. mit der Versagung der Zustimmung zur Herstellung einer befahrbaren Sackgasse ohne Wendeanlage im unbeplanten Innenbereich, den Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde und der Maßgeblichkeit der Art des regelmäßig von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Kraftwagenverkehrs zu befassen. Im Leitsatz wird dazu ausgeführt, daß die in § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB enthaltene Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bedeutet, daß bei der Entscheidung über die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung die Prüfung vorzunehmen ist, die vorzunehmen wäre, wenn die den Gegenstand des Zustimmungsbegehrens bildende Anlage so in einem Bebauungsplan festgesetzt würde. Der Verzicht auf die Anlegung einer Wendeanlage bei der Herstellung einer befahrbaren Sackgasse im unbeplanten Innenbereich ist nur dann ausnahmsweise nicht von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gedeckt, wenn die Straße eine nicht völlig unbedeutende Anzahl von Grundstücken erschließt und der regelmäßig von diesen Grundstücken ausgehende Kraftwagenverkehr mangels hinreichender Breite der Straße und einer Möglichkeit, Gehwegüberfahrten, Garagenflächen oder sonstige Flächen auf Anliegergrundstücken mitzubenutzen, faktisch gezwungen ist, entweder rückwärts in die Sackgasse ein- oder rückwärts aus ihr auszufahren, sofern nicht der übrige Verkehr auf der Sackgasse und der Straße, in die sie einmündet, von unbeachtlichem Umfang ist. (hb)ErschließungsrechtBebauungsplanZufahrtBaugesetzbuchSackgasseInnenbereichZustimmungGestaltungsfreiheitRechtsprechungRechtBundesbaugesetzErschließungsrecht - BauGB § 125 Abs. 2. § 1 Abs. 4 bis 6. Urt. BVerwG - 8 C 77.88 - vom 27.4.1990.Zeitschriftenaufsatz155007