1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91473Zur Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Betriebsbeschreibung. Ein großes Tiefbauunternehmen mit umfangreichem Fahrzeugpark und Baustofflager ist in einem faktischen Dorfgebiet unzulässig. Soweit Leisatz. Der Kläger, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, wendet sich erfolgreich gegen die erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer früheren landwirtschaftlichen Hofstelle in ein Betriebsgrundstück eines Erd- und Rohrleitungsbauunternehmens. Die Baugenehmigung war unter Auflagen zur Verringerung des Schallimmissionswertes erteilt worden. Das Betriebsgrundstück hätte eine Fläche von 4000 Quadratmetern gehabt.Bauplanungsrecht. Unzulässigkeit eines Tiefbauunternehmens in einem Dorfgebiet. NBauO §§ 71, 75. BauGB § 34 II. BauNVO § 5. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94, nicht rechtskräftig.ZeitschriftenaufsatzI96020712DorfgebietGewerbebetriebBauunternehmenTiefbauBaustofflagerBaugenehmigungBaunutzungsverordnungImmissionsschutzLärmGrenzwertGerichtsentscheidungRechtsprechungGebietstypBetriebsgrößeBaugesetzbuch (BauGB)