1986-04-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/521518Verkehrslärmimmissionen von mehr als 62/52 dB (A) sind für nicht vorbelastete Wohngebiete unzumutbar. Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze sind ferner die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Wohngebiete zu berücksichtigen; dazu gehören auch die Außenwohnbereiche. Das Urteil des OVG Lüneburg beruht auf § 1 BBauG. (-y-)VerkehrslärmWohngebietLärmRechtsprechungBundesbaugesetzLärmschutzLärmgrenzwertOVG-UrteilImmissionsschutzBBauG § 1 Abs. 7.OVG Lüneburg, Urteil v. 24.5.1984 - Az. 6 C 43 u. 44/83.Zeitschriftenaufsatz104720