Scheidler, Alfred2009-07-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520090029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/167732Seit einer grundlegenden Rechtsänderung im Jahr 1998 unterliegen Baumaßnahmen der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte nicht nur dem materiellen deutschen Recht, sondern - mit gewissen Modifizierungen - auch den deutschen Verfahrensvorschriften, so dass für Baumaßnahmen der Stationierungsstreitkräfte grundsätzlich dasselbe Verfahren durchzuführen ist wie auch für Baumaßnahmen der Bundeswehr. Für viele von den Stationierungsstreitkräften betriebene Altanlagen (z.B. Panzerschießbahnen), die vor der Rechtsänderung errichtet wurden und daher nicht dem deutschen Verfahrensrecht unterlagen, stellt sich auch heute noch die Frage, welchen rechtlichen Vorgaben diese Anlagen unterliegen. Die Antwort hierauf gibt eine kaum bekannte Bestandsschutzvorschrift im NATO-Truppenrecht.Der besondere Bestandsschutz für bauliche Anlagen und Einrichtungen der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte.ZeitschriftenaufsatzDM09072316BaurechtBauordnungsrechtBestandsschutzBaumaßnahmeMilitäranlageTruppenübungsplatzVerfahrensrechtMilitärflächeMilitäreinrichtungAltanlage