1996-08-062020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2919963-931418-05-7https://orlis.difu.de/handle/difu/266984Entsprechend § 71 KJHG befaßt sich der Jugendhilfeausschuß mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er ist ein Ausschuß mit Beschlußrecht, und seine Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sind bedeutend, wenn sie wahrgenommen werden. Diesem Thema widmete sich die erste bundesweite gemeinsame Fachtagung für Vorsitzende und Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen, Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten, Stadträten sowie Leiterinnen und Leiter von Jugendämtern. Vor dem Hintergrund der Verwaltungsmodernisierung auf der einen und den höheren Anforderungen an die Jugendhilfe auf der anderen Seite ist die Diskussion von Aufgaben, Kompetenzen, Strukturen und Arbeitsweisen des Jugendhilfeausschusses höchst aktuell. Auf der Grundlage eines einführenden Referates und der Vorstellung praktischer Erfahrungen wurde die Diskussion in den Arbeitsgruppen zwischen den Beteiligten aus der Sicht ihrer Stellung im Ausschuß und ihrer Erfahrungen mit diesem Gremiun geführt. Die Tagung gab Auskunft über Schwierigkeiten und Möglichkeiten des Miteinanders. Sie vermittelte vielfältige Anregungen zur Profilierung der Arbeit von Jugendhilfeausschüssen. Sie machte deutlich, daß inhaltliche Kontroversen angesichts der Probleme von Kindern und Jugendlichen sachbezogene Zusammenarbeit nicht verhindern dürfen.Aufgaben, Kompetenzen, Strukturen und Arbeitsweisen von Jugendhilfeausschüssen. Dokumentation der Fachtagung am 24. und 25. November 1995 in Bogensee bei Berlin.Graue LiteraturDR1326JugendhilfeSozialwesenPartizipationKinder- und JugendhilfegesetzJugendhilfeausschussFreier TrägerÖffentlicher Träger