Meister, Jörg2003-03-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030340-3602https://orlis.difu.de/handle/difu/127983Mit Urteil vom 23.10.2002 (Az: 1 StR 541/01) hat sich der Bundesgerichtshof erneut im Anschluss an seine Entscheidung vom 23.5.2002 (Az: 1 StR 372/01) mit der Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln befasst: Sofern ein Amtsträger im Rahmen seiner Dienstaufgaben bei Beschaffungsverhandlungen gegenüber der Industrie Vorteile für seine Anstellungskörperschaft heraushandelt und diese gegenüber seinem Dienstherrn offen legt, berührt ein solches Verhalten nicht den Schutzbereich der Korruptionstatbestände. Werden derartige Koppelungen jedoch nicht offengelegt, trägt dies sogar einen Schuldspruch wegen Bestechlichkeit. difuAntikorruptionsgesetz - Strafbarkeit einer Drittmitteleinwerbung.ZeitschriftenaufsatzDC3651GesundheitswesenKrankenhausUniversitätsklinikKooperationIndustrieStrafrechtArztMaterialbeschaffungDrittmittelKorruptionsverhütung