1981-05-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/472812Eine Teilgenehmigung zur Errichtung eines Anlageteils verletzt einen Dritten nur dann in seinen Rechten, wenn der genehmigte Anlageteil allein oder zusammen mit anderen Anlageteilen eine Sicherheitsfunktion nicht zuverlässig erfüllen kann, für die er in Betracht kommt, und dadurch der Dritte gefährdet wird. Das nach § 18 Abs. 1 AtomVfV als Voraussetzung einer Teilgenehmigung geforderte vorläufige positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage gehört grundsätzlich nicht zum verfügenden Ausspruch der Teilgenehmigung. Soll es Behörde und betroffene Dritte binden, muss ein entsprechender Vorbescheid erlassen werden. § 9a Abs. 1 AtomG hat keine nachbarschützende Funktion. -y-AtomrechtKernkraftwerkTeilgenehmigungGenehmigungsvoraussetzungNachbarschutzBaustoppAtomgesetzEntsorgungRechtsschutzRechtsprechungGerichtsentscheidungAtomG §§ 7, 9a I. Atom VfV §§ 18, 19. VwGO § 80. Vorläufiger Rechtsschutz bei mehrstufig - atomrechtlichen - Planungsverfahren, hier - KKW Philippsburg II. VGH Mannheim, Beschluß vom 26.2.1979 - X 3908/78.Zeitschriftenaufsatz053986