1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549398Die Erhaltung der Reste durch Brand teilweise zerstörten Denkmals, dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt ist und auch rechtlich nicht verlangt werden kann, ist für den Verfügungsberechtigten unzumutbar und kann ihm deshalb nicht gemäß § 14 II RhPf DenkmSchPflG aufgegeben werden. (-z-)GebäudeBrandschadenBaudenkmalPrüfungRechtsprechungErhaltungVerfügungBerechtigterZumutbarkeitAblehnungOVG-UrteilRechtDenkmalschutzErhaltung der Reste eines durch Brand teilweise zerstörten Denkmals. RhPf DenkmSchPflG § 14. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.7.1987 - 1 B 35/87.Zeitschriftenaufsatz137006