1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/502013Für die Errichtung einer Windenergieanlage wird eine Baugenehmigung beantragt, die aber von der Kreisverwaltung abgelehnt wird mit der Begründung einer zu befürchtenden Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Während das Verwaltungsgericht die Windenergieanlage zulässt, weißt das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Aufgrund einer Revision wird dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass das Berufungsurteil aufzuheben ist: Eine im Außenbereich gelegene private Windenergieanlage für die Versorgung eines nach § 35 I 5 BBauG privilegierten Betriebes kann als untergeordnete Nebenanlage von der Privilegierung des Betriebes gedeckt sein. SieRechtEnergieWindenergienutzungAnlageEnergieBauordnungBebauungsplanRechtsprechungLandschaftsschutzAußenbereichNebenanlageBVerwG-UrteilWindenergieanlagen. BBauG § 35 Abs.1. Nr.4 u. 5, Abs.2. BVerwG, Urt.v.18.2.1983 - 4 C 10.82 - Koblenz.Zeitschriftenaufsatz084476