1995-09-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/88245Der Umstand, daß der Bürger mit der Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle weitergehenden Rechtsschutz erlangen kann als im Verfahren der Anfechtung einer auf einen Bebauungsplan gestützten Baugenehmigung, rechtfertigt es nicht, für die Anfechtung einer nach Paragraph 33 BauGB erteilten Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen.VwGO § 42 Abs.2, 47 Abs.2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 BauGB §§ 1 Abs. 6,2 Abs. 3,33. BVerwG, Beschl. vom 28.Juli 1994 - 4 B 94.94 - (OVG Schleswig).ZeitschriftenaufsatzI95030439BebauungsplanBaugenehmigungAnfechtungRechtsschutzAbwägungNormenkontrolleZulässigkeitNichtigkeit