Baenziger, Otmar Hermann1982-09-152020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261978https://orlis.difu.de/handle/difu/489237Nach Art. 702 ZGB bleibt es dem Bund, den Kantonen und Gemeinden in der Schweiz vorbehalten, im Interesse des Gemeinwohls eigentumsbeschränkende Vorschriften aufzustellen.Unter anderem erstreckt sich diese Kompetenz auf "die Bodenverbesserung, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Fluren und von Baugebieten".Die wichtigsten Arten von Bodenverbesserungsmaßnahmen finden sich in Art. 703 ZGB: Darunter fallen Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen und Güterzusammenlegungen.Derartige "Meliorationen" werden in ihrem Verhältnis zur Eigentumsgarantie und anderen Verfassungsgrundsätzen untersucht.Ein weiteres Kapitel schildert das Meliorationsverfahren (sog.Beizugsgebiet, Träger des Verfahrens, Mitgliedschaft).Nach der Aufnahme und Bewertung des alten Bestands erfolgt die Neuzuteilung nach dem Realersatzprinzip.Nach der Darlegung des Rechtsschutzes wird die Gesamtumlegung nach dem Recht Graubündens geschildert. chb/difuBodenverbesserungGüterzusammenlegungUmlegungMeliorationEigentumEntschädigungBodenrechtWasserwirtschaftUmweltschutzLandwirtschaftRaumplanungBodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen.Monographie071535