1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/538221Der Mangel, der bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Missachtung des § 8 Abs. 4 BBauG entsteht, ist nur dann unbeachtlich i.S. des § 155 b Abs. 1 Nr. 5 BBauG, wenn der Plangeber irrtümlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs. 4 BBauG angenommen hat. Das Bedürfnis, Baugelände für eine sich entwickelnde Gemeinde auszuweisen, geht grundsätzlich ebensowenig wie die generelle Ordnung der Bebauung einer Gemeinde über allgemeine und ständig wiederkehrende Belange hinaus und stellt daher keinen Grund dar, der einen Verzicht auf vorherige Aufstellung eines Flächennutzungsplanes rechtfertigen könnte. (-y-)BauleitplanungBebauungsplanFlächennutzungsplanRechtsprechungBauleitplanverfahrenParagraph 8Paragraph 155RechtBundesbaugesetzBBauG §§ 8 Abs.4, 155b Abs.1 Nr.5 - Bebauungsplan, Entwicklung aus Flächennutzungsplan. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 14.11.1984 - 10 C 28/83.Zeitschriftenaufsatz125659