2005-01-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/129088Art. 14 GG; §§ 4, 9 f. BBodSchG; §§ 5, 22 BImSchG; §§ 3, 11 KrW-/AbfG; §§ 32, 38, 55, 60, 80, 148 InsO: 1) Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs.3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs.1 Nr.1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269). 2) Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs.3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs.3 Satz 4 Halbs.2 BBodSchG entsprechend anwendbar. difuInanspruchnahme des Insolvenzverwalters für kontaminierte Grundstücke. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - 7 C 22/03 - (VG Bayreuth, Urteil vom 7.8.2003 - B 2 K 03.291).ZeitschriftenaufsatzDC4756UmweltschutzUmweltschutzrechtBodenschutzUnternehmenInsolvenzInsolvenzrechtBodenkontaminationAltlastensanierungInanspruchnahmeZuständigkeitBodenschutzrecht