Schwabe, Bernd-Günter2018-05-042020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620170342-3379https://orlis.difu.de/handle/difu/248289Im Zuge der Einführung eines Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge wird § 82 SGB XII mit Wirkung ab 1.1.2018 neu gefasst. Die in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführten Freibeträge für Erwerbseinkommen in der Grundsicherung, für die Ehrenamtspauschale, für Erwerbseinkommen von Personen, die Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie der neu einzuführende Freibetrag für Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge machen eine Neufassung notwendig, um das Verhältnis der einzelnen Freibeträge zueinander klarzustellen und um die Systematik des § 82 SGB XII für den Rechtsanwender klar und übersichtlich zu gestalten. Anwendungshinweise sind am 14.11.2017 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im 4. Kap. SGB XII auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergangen.Hinweise zur Neufassung des § 82 SGB XII zum Einkommen ab 1. 1. 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.ZeitschriftenaufsatzDM18010251SozialwesenSozialrechtRentenversicherungSozialgesetzbuch XIIAltersrenteNeuregelungAltersvorsorgeBetriebsrenteFreibetrag