1982-10-122020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/490374Die allgemeine Erschließungspflicht einer Gemeinde kann sich zugunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten und dann mit Ansprüchen Dritter verbunden sein. Erhebt eine Gemeinde eine Vorausleistung, unterlässt es aber trotz erfolgter Zahlung, die entsprechende Straße innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in einen Zustand zu versetzen, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der dem Vorausleistenden genehmigten baulichen Anlagen gewährleistet, entsteht diesem ein einklagbarer Erschließungsanspruch. Das Urteil des BVerwG beruht auf folgenden §§: 123 I, II und IV BBauG, 133 III 3 BBauG. -y-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungsanspruchErschließungspflichtRechtsprechungBVerwG-UrteilBauplanungsrecht und Erschließungsrecht - Anspruch auf die Erschließung. § 123 Abs. 1, 2 und 4, 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG. BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4/81, OVG Nordrhein-Westfahlen.Zeitschriftenaufsatz072677