1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558587Benutzt in einem den zusammenveranlagten Eheleuten als Miteigentümer zu je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus der Ehemann allein ein Arbeitszimmer, so ist die auf diesen Raum anteilig entfallende nach § 7 b AfA; § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der das Arbeitszimmer allein nutzende Ehepartner ist berechtigt, die volle auf das Arbeitszimmer entfallende AfA bei seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Der Rest der ihm zustehenden halben AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes - halbe Gebäude-AfA abzüglich volle Arbeitszimmer AfA - ist bei seinen hälftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. (hb)NutzungSteuerrechtRechtsprechungArbeitszimmerEhepartnerEinkommensteuergesetzBFH-UrteilNutzwertRechtWohnungAbschreibung bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Ehegatten. EStG 1982 § 7 Abs.4, § 7b, § 9 Abs.1 Nr.7, § 21, § 21 a. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.2.1988 - VI R 141/85.Zeitschriftenaufsatz146532