Guarrata, Angela2017-01-182020-01-052022-11-252020-01-052022-11-252016978-3-452-28799-1https://orlis.difu.de/handle/difu/242851Im Verlauf der Arbeit hat sich bestätigt, dass die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand bei der Finanzierung des Baus und Ausbaus von Flughafeninfrastruktur durch die Wettbewerbskontrolle der europäischen Kommission stark eingeschränkt wird. So unterfällt nach heutiger Entscheidungspraxis die Mehrheit der öffentlichen Finanzierung von Flughafeninfrastruktur der Beihilfenkontrolle und kann nur in eng definierten Fällen im Interesse der Gemeinschaft mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar erklärt werden. In der Mitteilung der Kommission zum Beihilfenbegriff wird die aktuelle Auslegung des Begriffs der Beihilfe in Bezug auf die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur der Beihilfenkontrolle erläutert. Eine Genehmigung über die Vorschriften zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kommt darüber hinaus so gut wie nicht vor. Das Argument, Flughäfen seien Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und müssten deshalb als staatlicher Verantwortungsbereich bereits per se von einer beihilferechtlichen Kontrolle durch die europäische Kommission ausgenommen werden, widerspricht den europäischen Regelungen über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, denen alle Bereiche der Daseinsvorsorge in den EU-Mitgliedstaaten unterfallen.Die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur und das europäische Beihilfenrecht im Wandel.MonographieDW30880VerkehrLuftverkehrFlughafenVerkehrsinfrastrukturFinanzierungEuroparechtSubventionWettbewerbRechtsprechungBeihilferecht