1988-03-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/540756Erhöhte Absetzungen oder die Verteilung von Erhaltungsaufwand kommen nur in Betracht, wenn die zuständige Untere Denkmalbehörde bescheinigt, dass die Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal erforderlich sind. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, wenn das Bauwerk bereits vor der Baumaßnahme als Baudenkmal eingestuft worden war. (-y-)BaudenkmalBaumaßnahmeSteuervergünstigungRechtsprechungDenkmalschutzbehördeVerfügungRechtDenkmalschutzSteuervergünstigung für Baudenkmäler. Oberfinanzdirektion Köln, Verfügung vom 2.2.1987 - S 2198 b-1-St 114.Zeitschriftenaufsatz128215