1986-04-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/521524Zur Eingrenzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen "qualifizierten" Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. (-y-)BebauungsplanPlanbereichNachbarschutzRechtsprechungBeschlussBaunutzungsverordnungUrteilRücksichtnahmegebotDrittschutzBVerwG-UrteilBebauungsplanungBBauG § 30; BauNVO § 15. BVerwG, Beschluß v. 27.12.1984 - Az. 4 B 278.84, OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz104726