Böhle, Thomas1988-12-152020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546506Art. 6 Pargr. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) vom 4. 11. 1971 ermächtigt die Landesregierungen, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Kaum ein Bundesland ließ die Möglichkeit des Erlasses einer entsprechenden Verordnung ungenutzt. Die Gemeinden wurden dadurch nicht nur in die Lage versetzt, unmittelbar und flächendeckend auf die Erhaltung vorhandenen Wohnraumbestands hinzuwirken, ohne selbst rechtsetzend tätig zu werden; sie sind darüberhinaus auch befugt, über die reine Bestandserhaltung hinaus auf die konkrete Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten Einfluß zu nehmen. Nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zwar verstummt, jedoch werden in der Arbeit zahlreiche Einzelfragen geklärt. chb/difuZweckentfremdungZweckentfremdungsverbotWohnraumMietrechtBundeslandGemeindeRechtsprechungRechtsschutzRechtsgeschichteVerfassungsrechtKommunalrechtWohnungswesenMietwesenRechtWohnungDas Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Art. 6 Mietrechtsverbesserungsgesetz.Monographie133984