Ingerl, Eduard1989-04-262020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/548400Die Aussagen der Arbeit werden durch das am 1.7.1987 inkraftgetretene Baugesetzbuch nicht berührt. - Die praktische wie rechtliche Tragweite der von Pargr. 21 Abs. 1 Bundesbaugesetz normierten Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung wird - so das Ergebnis der Untersuchung - weithin überschätzt. Eigenständige Bedeutung in dem Sinne, daß sie eine Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeit dort eröffnet, wo diese nicht ohnehin schon besteht, kommt ihr nur zu, wenn die Teilungsgenehmigung materiell rechtswidrig erteilt worden ist. Bei rechtmäßiger Erteilung gilt dies nur für den Fall, daß sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage zuungunsten des geplanten Vorhabens ändert. Allerdings beschränkt sich hier die Absicherung des Eigentümers auf einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der Entschädigungsregelung in Pargr. 21 Abs. 2 Satz 2; die Realisierung des nunmehr baurechtswidrigen Vorhabens kann dagegen von der Baugenehmigungsbehörde (wegen Pargr. 21 Abs. 2 Satz 1) ohne weiteres verhindert werden. chb/difuBundesbaugesetzBindungswirkungMissbrauchStädtebauTeilungsgenehmigungBodenverkehrBaugenehmigungGemeindeBauleitplanungStädtebaurechtBaurechtRechtBodenrechtDie Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG - unter der Berücksichtigung der sog. Mißbrauchsklausel des § 20 Abs. 2 BBauG.Monographie136006