1994-07-042020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930171-9610https://orlis.difu.de/handle/difu/841001. Die Gelder des kommunalen Finanzausgleichs sind - ungeachtet des Zuwendungsanspruches der Kommunen - Haushaltsmittel des Landes. Es ist alleine Sache des Landes, nach Maßgabe der Regelungen des Haushaltsrechts und des Finanzausgleichs über Landesmittel zu verfügen. 2. S-Bahnen sind als Bahnen besonderer Bauart und damit als förderungsfähige Vorhaben nach § 2 I Nr. 2 GVFG anzusehen. Sie dienen der Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse. Deshalb darf das Land Hessen seinen S-Bahnfinanzierungsanteil gegenüber der Deutschen Bundesbahn aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs erbringen. 3. Das Prinzip der örtlichen Belegenheit der von S-Bahnstrecken begünstigten Landkreise und Gemeinden rechtfertigt es, zur Entlastung der nicht profitierenden Kommunen des Finanzausgleichsstocks die begünstigten Kommunen direkt an der Finanzierung zu beteiligen.(-y-)Haushaltsrecht - Gemeindeverkehrsfinanzierungsrecht; Finanzierung des S-Bahn-Netzes aus der Finanzausgleichsmasse des Landeshaushalts. Urteil VG Wiesbaden - III/3 E 172/90 - vom 23.09.1992 - nicht rechtskräftig.ZeitschriftenaufsatzI94020264S-BahnNahverkehrLandkreisFinanzierungFinanzausgleichLandGemeindeGemeindefinanzausgleichGemeindefinanzenKommunale SelbstverwaltungRechtsprechungGerichtsentscheidungGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz