Möller, Antje2015-11-232020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150941-9225https://orlis.difu.de/handle/difu/215976Mit der Verabschiedung eines "Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen" und der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) geht Hamburg einen neuen, nicht unstrittigen Weg: Nachdem durch bundesgesetzliche Änderungen die Unterbringung von Flüchtlingen auch in nicht für Wohnen ausgewiesenen Gebieten ermöglicht wurde, konnte die Stadt die Anmietung von gewerblichem Leerstand in die Planung einbeziehen. Darüber hinaus ermöglicht die Hamburger Regelung die Sicherstellung von ungenutzten Grundstücken und Gebäuden. Trotz der damit verbundenen Entschädigungsregelungen ist dieses ein massiver Eingriff in Eigentumsrechte.Eigentum verpflichtet statt "nicht unser Geschäftsmodell". Beschlagnahme von Immobilien zur Flüchtlingsunterbringung in Hamburg.ZeitschriftenaufsatzDH22418StadtplanungFlächennutzungsplanungFreiflächeGebäudeGrundstückBevölkerungswanderungAusländerEinwanderungWohnungsbedarfGewerbegebietEigentumsrechtEntschädigungLeerstandGewerbeimmobilieBeschlagnahme