2001-05-312020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/45690Um in Zukunft sog. gefährliche Hunde halten zu dürfen, bedarf es nach der Neufassung der Hundehalterverordnung vom 1.8.2000 entweder eines Negativzeugnisses für den entsprechenden Hund oder einer Erlaubnis zur Haltung dieses Hunds durch die örtliche Ordnungsbehörde. Die sog. unwiderlegbar gefährlichen Hunderassen dürfen, sofern es sich um neu angeschaffte Hunde handelt, nach dem 31.7.2000 nicht mehr gehalten werden. Zu Fragen zur Erteilungs eines Negativzeugnisses: Landtag Brandenburg, Dritte Wahlperiode, Drucksache 3/1775, ausgegeben am 10.10.2000. difuNegativzeugnisse für gefährliche Hunde.ZeitschriftenaufsatzDC1542VerwaltungVerordnungGemeindeOrdnungsamtAufsichtsbehördeHundehaltungGefährlicher HundKampfhundNegativzeugnisZeugnisBerechtigung