Kümper, Boas2014-08-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/222327Das Verhältnis verschiedener räumlicher Planungen zueinander ist gesetzlich nur lückenhaft geregelt und in Rechtsprechung und Schrifttum in vielen Punkten immer noch nicht geklärt. Für die fernstraßenrechtliche Linienbestimmung trifft § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG Aussagen zum Verhältnis einer Fachplanung des Bundes zu Planungen der Länder und Gemeinden; über die Bedeutung der Vorschrift konnte jedoch noch keine Gewissheit erzielt werden. Der Beitrag unternimmt den Versuch einer Neuausrichtung, die auch für entsprechende Regelungen im übrigen Fachplanungsrecht nutzbar gemacht werden kann.Zum Verhältnis von Bundes-, Orts- und Landesplanungen und zur Bedeutung des § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG.ZeitschriftenaufsatzDM14072101PlanungsrechtRaumplanungLandesplanungStadtplanungFachplanungFlächennutzungsplanungStraßenplanungBundLandGemeindePlanungsträgerFernstraßenrechtOrtsplanung