Giesen, Thomas1994-03-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251993https://orlis.difu.de/handle/difu/98258Die Forstverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz ist so organisisert, daß Forstaufsicht, Bewirtschaftung des Staats- und Kommunalwaldes soie die Betreuung des Privatwaldes in einem Gemeinschaftsforstamt zusammengefaßt sind. Diese durch das Landesforstgesetz (LFG) von 1971 angeordnete Verwaltung des kommunalen Forstes durch staatliche Stellen läßt den Gemeinden bei der Bewirtschaftung des Waldes nur minimalen Spielraum. Wegen dieses Eingriffs in die kommunale Selbstverwaltung verstößt eine Vielzahl von Vorschriften des LFG gegen die Landesverfassung und das Grundgesetz. Ebenso sind die Vorschriften, die die Besetzung der Forstamts- und Revierleiterposten durch Beamte vorsehen, nach Art. 31 GG rechtswidrig. Die Staatsforstunternehmung verstößt auch durch massiven Einsatz von Haushaltsmitteln gegen das Wettbewerbsrecht. lil/difuDie Organisation der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz.Graue LiteraturS94050045ForstbehördeForstrechtVerwaltungsorganisationLandesrechtGemeindewaldPrivatwaldRechtsgeschichteVerfassungsrechtVerwaltungsrechtKommunalrechtVerwaltungForstwirtschaftForstverwaltungBeamtenrechtWettbewerbsrecht