Kersting, Andreas1992-10-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/573594Die ungenaue Definition des Begriffes "Abfall" in Pargr. 1 Abs. 1 S. 1 Abfallgesetz macht die Abgrenzung zwischen "Abfall" und "Wirtschaftsgut" zu einem der zentralen Probleme des Abfallrechts. Nach dem subjektiven Abfallbegriff ist Abfall eine Sache, deren der Besitzer sich entledigen will, ohne sich oder einen anderen damit zu begünstigen. Soll die Sache noch einer Verwertung zugeführt werden, ist sie ein Wirtschaftsgut. Nach dem objektiven Abfallbegriff sind Sachen Abfall, die zum Wohle der Allgemeinheit entsorgt werden müssen. Daher wird auch ein an sich noch verwertbares Wirtschaftsgut zu Abfall, wenn es eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt. Es gibt jedoch keine konkreten Maßstäbe dafür, ab welchem Gefährdungsgrad sich eine Sache zu Abfall verwandelt. Der Autor entwickelt auch eigene Abgrenzungskriterien aus dem Abfall-, Immissionsschutz- und Europarecht und macht Vorschläge zur Novellierung. lil/difuAbfallWirtschaftsgutAbfallrechtUmweltschutzrechtPolizeirechtZivilrechtGemeinwohlEuroparechtBundesimmissionsschutzgesetzRechtsprechungRechtsgeschichteGesetzgebungPolizeiUmweltschutzEntsorgungRechtAbfallbeseitigungDie Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut.Monographie161608