1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/532652Die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zweck einer Nutzung, die einer Planfeststellung bedarf (hier als Autowrackplatz nach § 5 und 7 AbfG) und die nach § 38 BBauG nicht den Zulässigkeitsvorraussetzungen des § 35 BBauG unterliegt, bedarf im Hinblick auf diesen Zweck nicht der Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBauG. Bedarf die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks nur deshalb der Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBauG, weil es bebaut ist, so erstreckt sich die Bindungswirkung der Genehmigung nicht auf die mit der Teilung bezweckte - planfeststellungsbedürftige und nicht nach § 35 BBauG zu beurteilende Nutzung.(z)BebauungsplanBodenverkehrsrechtBundesbaugesetzAußenbereichGrundstückNutzungPlanfeststellungGenehmigungsverfahrenRechtsprechungTeilungsgenehmigungBebauungsrechtAbfallbeseitigungsrechtAutowrackLagerplatzZulässigkeitBVerwG-UrteilRechtBebauungsplanungBebauungsrecht, Bodenverkehrsrecht, Abfallbeseitigungsrecht. BBauG §§ 19, 20, 21, 35, 38, AbfG §§ 5, 7. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 21.Februar 1986 - BVerwG 4 C 4.84.Zeitschriftenaufsatz119785