1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499806Die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 WoBindG beginnt jeweils erst mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten oder praktizierten Stichtag für die (spätestens) jährlich fällige Abrechnung der auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 4 NMV), und zwar für alle dem Vermieter bis zu diesem Stichtag bekannten Nachforderungsbeträge entweder zusammen mit der Vorschussabrechnung abrechnen oder diese Abrechnung sich jedenfalls vorbehalten und binnen der nun laufenden Dreimonatsfrist nachholen muss. In diese Abrechnung müssen auch noch solche Daten eingearbeitet werden, die dem Vermieter zwar erst nach dem vorgenannten Stichtag, aber noch ausreichend rechtzeitig vor dem Ablauf der seit dem Stichtag laufenden Dreimonatsfrist bekannt werden. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragBetriebskostenAbrechnungWohnungsbindungsgesetzRechtsprechungRechtsentscheidNebenkostenFristOLG-Urteil§ 10 WoBindG, § 20 NMV Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 17.8.1982 - 4 REMiet 2/82.Zeitschriftenaufsatz082232