1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512133Amtliche Leitsätze: 1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG hindern, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind. 2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift. -z-RechtBundesbaugesetzLandesplanungBauleitplanungAußenbereichParagraph 35RaumordnungszielÖffentlicher BelangPrivilegiertes VorhabenBVerwG, Urteil vom 20.1.1984-4 C 70.79.Zeitschriftenaufsatz094842