Schmitz, Holger2019-05-202020-01-062022-11-262020-01-062022-11-2620190943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/255162Vor nunmehr gut zehn Jahren hat der Bund das ROG unter Ausnutzung seiner neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz als Vollrecht erlassen. Landesrecht unterfällt somit grundsätzlich den drei Kategorien des "ergänzenden, abweichenden und wiederholenden Landesrechts". Mit dem Beitrag soll eine Zwischenbilanz der landesgesetzgeberischen Reaktionen auf diese verfassungs- und bundesrechtliche Ausgangslage vorgelegt werden. Sie zeigt auf, dass die Einführung der Abweichungsgesetzgebung für die Raumordnung mit erheblichen Rechtsunsicherheiten erkauft wurde. Die überwiegende Zahl der Bundesländer hat sich für einen reduktiv-ergänzenden Ansatz entschieden und es bei ergänzenden und nur punktuell abweichenden Regelungen belassen. Die Gesamtregelung der Raumordnung besteht dort aus einem nach dem Baukastenprinzip zusammengesetzten und zunehmend komplizierten Nebeneinander von Bundes- und Landesregelungen. Dies führt nicht nur zu Auslegungsunsicherheiten mit Blick auf die Behandlung des sog. wiederholenden Rechts. Auch die längerfristigen "Nebenwirkungen" der Abweichungsgesetzgebung für die Rechtsklarheit und Konsistenz der Gesetzgebung im Bereich der Raumordnung sind noch nicht abschließend geklärt.Raumordnerische Gesetzgebung der Länder: ergänzendes, abweichendes und wiederholendes Recht.ZeitschriftenaufsatzDM19042958RaumordnungsrechtVerfassungsrechtGesetzgebungskompetenzBundesrechtLandesrechtAbweichungErgänzungWiederholungBundeslandLändervergleichAbweichungsgesetzgebung