Muhsal, Henri1980-01-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251972https://orlis.difu.de/handle/difu/438092Untersucht werden die Vorschriften, die als ,,Bisheriges Recht'' im Sinne des # 68 GONW für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gelten. Ein qeschichtlicher Abriß über die Entstehung dieses umstrittenen Rechts, dessen Erlasse bis in den Anfang des 19. Jh. zurückgehen, wird zum notwendigen Verständnis geleistet. Welcher Rechtsnatur ist die Forstaufsicht, und verstoßen die Genehmiqungsvorbehalte gegen höherrangiges Recht? - Die Forstaufsicht in Form forstlicher Genehmigungsvorbehalte ist eine Sonderaufsicht außerhalb der Kommunalaufsicht. Der hoheitliche Einfluß auf die Gemeindewaldungen beruht auf der allqemeinen Gemeindeaufsicht und auf der aus der Forstaufsicht entwickelten Forsthoheit. Die Forstaufsicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Genehmigungsvorbehalte sind rechtmäßig, wenn sie in den Kompetenzbereich des Staates fallen. Ziel und Maßstab der Forstaufsicht ist die nachhaltige, pflegliche und fachkundige Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen.GemeindeGemeindewaldGemeindeforstForstVerwaltungBewirtschaftungDie Verwaltung und Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen in Nordrhein-Westfalen.Graue Literatur013008