1988-01-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/539431Bei einer zweidimensionalen Werbeanlage bestimmt sich die Frage, ob die Anlage ihrer Größe wegen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 30 BauO NW 1984 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, nach dem einfachen Flächenmaß (Flächenausdehnung), nicht nach dem Gesamtmaß aller werbewirksamen Flächen. Ein Hinweisschild, das jenseits eines anderen Ortsteils ca. 5 km vom Betrieb entfernt an einer Wegabzweigung aufgestellt werden soll, wird regelmäßig nicht im Interesse des Verkehrs, sondern vorwiegend für Werbezwecke aufgestellt; es ist im Außenbereich nicht nach § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BauO NW 1984 zulässig. (-y-)WerbungAußenbereichRechtsprechungWertanlageRechtBauordnungsrechtAus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW. §§ 62 Abs.1 Nr.30, 13 Abs.3 S.2 Nr.3 BauO NW 1984 OVG NW, Urt. v.11.3.1985 - 11 A 1030/84.Zeitschriftenaufsatz126875