1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/488359Auch bei der Handhabung einer vom Regierungsrat festgesetzten Ersatzbauordnung kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen. Zonen des öffentlichen Interesses halten vor der Eigentumsgarantie stand; in diesen Zonen können auch provisorische Bauten, die dem Zonenzweck widersprechen, untersagt werden. Voraussetzungen, unter denen die Gemeindebehörde eine Ausnahmebewilligung erteilen kann und die Voraussetzungen der Überprüfungsbefugnis des kantonalen Verwaltungsgerichts in bezug auf solche Ausnahmebewilligungen, werden dargestellt. -y-KommunalrechtGemeindeRaumordnungBauordnungErsatzbauRechtsprechungGerichtsentscheidungZug. Zonen des öffentlichen Interesses - Gemeindeautonomie. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, 18.12.1980.Zeitschriftenaufsatz070052