1996-10-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/92186Das Auftreten seltener und geschützter Tiere in der Nachbarschaft eines Geländes, das ein Bebauungsplan als Campingplatz festsetzt, nach Erlaß des Bebauungsplans macht diesen nicht funktionslos. Eine "naturschutzrechtliche Nachbesserungspflicht" ist auch bei Bebauungsplänen, die vor Inkrafttreten der Paragraphen 8a ff. BNatSchG erlassen wurden, aber noch nicht verwirklicht sind, nach Paragraph 8c Nr.1 BNatSchG ausgeschlossen. Es kann sich aber bei alten Bebauungsplänen, die keine Festsetzung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthalten, im Einzelfall eine Pflicht zur Änderung des Bebauungsplans nach Paragraph 1 Abs.3 BauGB ergeben.Nieders. OVB, Urt. vom 6. Januar 1995 - 1 L 2709/93; Nieders. OVG zu BauGB §§ 10,30; BNatSchG § 8a.ZeitschriftenaufsatzI96030537BebauungsplanBundesnaturschutzgesetzBaugenehmigungCampingplatzNaturschutzGültigkeitFunktionVerwirklichungSchutzwürdigkeitEingriffGrundgesetz